Stadtentwässerung Kaiserslautern
Blechhammerweg 50
67659 Kaiserslautern
Störungsmelder: 0631 / 37 23 0
E-Mail: info@ste-kl.de
Erhebung der Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt grundsätzlich in drei Kategorien und ausschließlich durch Bescheid. Dabei wird
die Umsatzsteuer nicht gesondert berechnet. Der Bescheid wird Ihnen durch die TWK ( Technische Werke Kaiserslautern ) ausgestellt.
1. Die Entsorgung des Abwassers von wasserdichten Sammelgruben
Die Stadtentwässerung Kaiserslautern oder ein entsprechend zugelassenes Unternehmen im Auftrag
der Stadtentwässerung ist für die Entsorgung des Abwassers von wasserdichten Sammelgruben verantwortlich. Auf Grundlage des Entsorgungsscheines erhalten die Eigentümer einen Gebührenbescheid.
2. Niederschlagswassergebühr
Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt die Gebührenerhebung für Niederschlagswasser. Im
Bescheid sind die Gebühr für den Zeitraum, unter Abzug geleisteter Abschläge, der Zahlbetrag und
der Fälligkeitstermin ausgewiesen. Für das Folgejahr werden elf Abschlagszahlungen und Fälligkeiten
festgesetzt. Die Höhe der Abschläge wird auf volle Euro gerundet.
Als Grundlage für die Berechnung der Gebühr dient hierbei die gebührenwirksame Fläche entsprechend des Flächengrundlagenbescheides, die in der Anlage zum Bescheid nach dem Abrechnungszeitraum
als veranlagte Fläche in m² pro Jahr ausgewiesen ist. Nach Multiplikation mit der gültigen Gebühr für den abzurechnenden Zeitraum erfolgt die Ausweisung der Jahresgebühr. In der Spalte veranlagte Tage ist der Abrechnungszeitraum nochmals in Tagen dargestellt. Die zu erhebende Gebühr weist die ermittelte Gebühr für diesen Zeitraum aus.
3. Schmutzwassergebühr
Die Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist der Trinkwasserverbrauch gemäß der Abrechnung des Versorgers TWK. Wird keine weitere Absetzung der Schmutzwassermenge vorgenommen,
so werden 90 von Hundert Teilen der verbrauchten Trinkwassermenge berechnet.
Im Bescheid sind die Gebühr für den Zeitraum, unter Berücksichtigung geleisteter Abschläge, der
Zahlbetrag und Fälligkeitstermin ausgewiesen. Für das Folgejahr werden elf Abschlagszahlungen
und Fälligkeiten festgesetzt. Die Höhe der Abschläge wird auf volle Euro gerundet und beträgt je 1/11
des ermittelten Jahresverbrauchs.



