Stadtentwässerung Kaiserslautern
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67659 Kaiserslautern
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Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen und Antworten zur Stadtentwässerung
Niederschlagswasser
zum Schmutzwasser, dessen Menge im Tagesverlauf nur geringen Schwankungen unterworfen ist, fällt
das Niederschlagswasser in unregelmäßigen Mengen und Zeitabständen an. In Belastungsspitzen von
oftmals nur wenigen Minuten werden Wassermengen erreicht, die das Vielfache der Schmutzwassermenge erreichen können. Für das Kanalnetz bedeutet das, eine Anpassung in Größe und Fassungsvermögen.
Die Dimensionen von Schmutzwasserkanälen reichen hierfür längst nicht aus.
nach der zu veranlagenden Fläche. Die Fläche wiederum wird nach den Richtlinien des § 10 Abs. 2 und 3 festgestellt. Je nach Art der Versiegelung und Nutzung der Fläche gelten unterschiedliche Bemessungswerte. Dem Einzelfall soll damit im größtmöglichen Umfang Gerechtigkeit verschafft werden. Berücksichtigt werden alle Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.
Niederschlagswassers bedeutet, besteht keine Möglichkeit eines Gebührenerlasses.
Das Vorhandensein einer Zisterne ist ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Entscheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (z. B. durch einen Überlauf). Die Gartenbewässerung zieht jedoch in keinem Fall den Erlass der Niederschlagswassergebühr
nach sich. Grundsätzlich fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil
des Niederschlagswassers als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Der technische Aufwand zur Niederschlagswasserableitung wird weitgehend durch Vorhaltekosten bestimmt.
Die Entwässerungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der so betriebene Aufwand entsteht auch dann, wenn kurzzeitig (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird.
Allein wenn die technischen Einrichtungen gewährleisten, dass ganzjährig nur eine geringe Menge an Niederschlagswasser eingeleitet wird, sind Ausnahmeregelungen möglich. Die Abwassergebührensatzung sieht vor, dass bebaute oder befestigte Flächen mit einem Anschluss an Rückhalteanlagen, gesichert durch einen Notüberlauf zur Kanalisation, nach §10 der Satzung in ihren Beiträgen reduziert werden können. Eine solche Einrichtung könnte eine Zisternenanlage sein, in ihr wird das Niederschlagswasser ganzjährig gesammelt und deren Inhalt als Brauchwasser verwendet. Eine Zisterne mit einem Nutzvolumen von 5 m³ reduziert, bei ganzjährigem Verbrauch, die bebaute Fläche um circa 67m².
der angeschlossenen Grundstücke für Niederschlagswasser 15 Prozent der Gesamtkosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) nicht übersteigt.
Eine einheitliche Gebühr hätte den tatsächlich entstehenden Aufwand nicht verursachungsgerecht verteilt.
Die Entsorgung von Niederschlagswasser ist mit erheblichen Kosten verbunden. Je größer die Fläche eines Grundstückes ist (z. B. Dachflächen oder Parkplätze), umso ungenauer wäre die Erfassung des Mischwassers über den Wasserverbrauch. Gegenüber Grundstückseigentümern, die Niederschlagswasser versickern lassen bzw. nur kleine versiegelte Flächen ihr Eigen nennen, wäre dies ungerecht. Eine Mischgebühr hieße
für jeden, sich solidarisch am Gesamtaufwand der Niederschlagswasserbeseitigung aller zu beteiligen.
Ein ungerechtes System. Der Umfang der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen muss bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden (sog. Äquivalenzprinzip).
Mit der Gebührenumstellung wurde keine versteckte Gebührenerhöhung vorgenommen. Bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr wurden lediglich die Kostenanteile der bisherigen Mischwassergebühr aufgeteilt. Insgesamt kam es daher zu keiner Mehrbelastung der Bürger. Vielmehr
wurden Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen oder verwerten, erheblich entlastet.
Flächengrundlagenbescheid
§ 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Erhebung von Abwassergebühren
Rückwirkende Gebührenerhebungen können auch bei Mietwohnungen erfolgen. Da der Vermieter
gegenüber seinen Mietern (§ 556 Abs. 3 BGB) jährlich die Betriebskosten abzurechnen hat, ergibt sich
kein Hinderungsgrund, Gebührenforderungen nachträglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Die Einhaltung der Fristen liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters. Durch vollständige und richtige Erklärungen zur Abwassergebühr sind die Voraussetzungen für eine zeitnahe Gebührenerhebung eigenständig zu schaffen. Bei noch fehlenden Abrechnungen kann sich der Vermieter die nachträgliche Erhebung in der Betriebskostenabrechnung vorbehalten. Sollte der Vorbehalt nicht erklärt werden, hat
die Zahlung der Gebühren an die Kommune trotzdem zu erfolgen. Kann der Vermieter die zusätzlich auflaufenden Betriebskosten durch dieses Versäumnis nicht nachträglich auf seine Mieter umlegen, liegt
dies in seiner Verantwortung.
Gebührenforderungen
zusätzlicher Aufwand
Kanalbaumaßnahmen
der Planung von Baumaßnahmen alle Anstrengungen unternommen, Beeinträchtigungen der anliegenden Grundstücksinhaber zu vermeiden. Sollten kurzzeitige Zufahrtsbeschränkungen unerlässlich sein, stehen
dem Grundstückseigentümer keinerlei Ausgleichsansprüche zu.
Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Allein bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig erreicht werden kann. Privatanliegern steht das Recht zu, Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes zu fordern. Der Anliegergebrauch wird nicht betroffen, sollten Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrsregelungen entfallen. In welchem Umfang
im Einzelfall Einschränkungen hinzunehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bauarbeiten zu Fuß erreicht werden
kann. Eine Erreichbarkeit mit dem Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Selbst Umsatzrückgänge, aus Baumaßnahmen resultierend, sind bei unvermeidbaren Baumaßnahmen
ohne Entschädigungsansprüche hinzunehmen.
Kanal an meinem Grundstück
Zulässigkeiten
zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet vorgereinigt wurde. Das Nutzen des Abwassers zum Zwecke der Gartenbewässerung beeinträchtigt nach Auffassung der Gerichte zudem wasserwirtschaftliche Belange. Abwasser könnte
über den Boden in das Grundwasser gelangen. Des Weiteren scheint die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Häusliche Abwässer enthalten auch nach entsprechender Vorreinigung Schadstoffe verschiedener Art (Dauerstadien von Parasiten, Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Wurmeier), die nur durch Erhitzen weitgehend abgetötet oder durch spezielle Filtertechniken aus dem Abwasser entfernt werden können. Chemische Substanzen aus Reinigungs-, Bade- und Putzmitteln gelten als weitere Gefahr. Auch sie können nicht vollständig durch Mehrkammerkleinkläranlagen mit Pflanzenbeet (Bodenfilter) eliminiert werden.
daher unerlässlich und seitens der Satzung vorgeschrieben. Ein weiterer Punkt ist die Begehbarkeit des Revisionsschachtes. Um im Havariefall schnell reagieren zu können, ist eine Verbauung, Verschüttung
oder Unkenntlichmachung unbedingt zu vermeiden.



